kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

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Versorgungsauftrag

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind gesetzlich verpflichtet, die Erfüllung der Versorgungsaufträge aller Ärzte und Psychotherapeuten zu prüfen. In dieser Prüfung werden insbesondere die abgerechneten Fälle und die Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand betrachtet.

Wenn Ärzte und Psychotherapeuten entsprechend ihrem Versorgungsauftrag (Umfang: 100 %, 75 %, 50 %) im Vergleich zu ihrer Fachgruppe auffällig wurden, werden diese um eine schriftliche Stellungnahme gebeten.

Was kann getan werden, um nicht in der Prüfung des Versorgungsauftrags auffällig zu werden?

1) Anzeige von Abwesenheiten länger als eine Woche bei der KV

Ist der Arzt oder der Psychotherapeut länger als eine Woche an der Ausübung seiner/ihrer Praxis verhindert, so ist dies der KV unter Benennung der vertretenden Ärzte mitzuteilen. Die Vertretung von Vertragsärzten bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an einer Fortbildung ist bei einer Dauer von acht Tagen bis zu drei Monaten anzuzeigen. Dauert die Abwesenheit länger als drei Monate, bedarf es einer Genehmigung der KV. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen.

→ weitere Informationen unter Themen A-Z Vertretung

Darüber besteht jederzeit die Möglichkeit, die Zulassung für eine begrenzte Zeit ganz oder hälftig ruhen zu lassen.

→ weitere Informationen unter Themen A-Z → Ruhen der Zulassung

2) Nebentätigkeiten oder Versorgungsauftrag beschränken

Werden Nebentätigkeiten ausgeführt, sodass der Versorgungsauftrag entsprechend des Umfangs nicht vollumfänglich wahrgenommen werden kann, sollte eine Reduktion des Versorgungsauftrags in Betracht gezogen werden.

→ weitere Informationen unter Themen A-Z → Verzicht auf die Zulassung

3) Behandlung von GKV-Versicherten

Die Zulassung bewirkt, dass der Arzt/der Psychotherapeut Mitglied der für den Kassenarztsitz zuständigen KV ist und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang ihres/seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Entsprechend dieses Umfangs des Versorgungsauftrags (voll, halb, dreiviertel) muss die ausreichende Versorgung gesetzlich versicherter Patienten sichergestellt werden. Dies umfasst nicht die Behandlung von Privatpatienten.

Was kann konkret getan werden bei (wiederholter) Unterschreitung des Versorgungsauftrags?

  1. Erhöhung der Fallzahlen gemäß der durchschnittlichen Fallzahl der eigenen Fachgruppe
  2. Beratung zur Abrechnung, sollten Auffälligkeiten bei Leistungszeiten bestehen
  3. Beantragung eines hälftigen oder vollen Ruhens der Zulassung für einen festgelegten Zeitraum
  4. Organisation von ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Unterstützung in der eigenen Praxis und damit Förderung des Nachwuchses durch Beantragung eines Jobsharing oder Anstellung eines Sicherstellungsassistenten
  5. Verzicht bzw. Beschränkung des Versorgungsauftrages

Kurzmethodik